411.150
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Mitglieder sowie die Organisation der Schulräte der Volksschule.
2. Die Bestimmungen über die Aufgaben (§§ 3-6) und die Zusammensetzung (§§ 15-20) gelten nur für die Schulräte der vom Kanton geführten Schulen. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen Zusammensetzung und Aufgaben der Schulräte für die von ihnen geführten Schulen.