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CH-BS
§ 9 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Diskussion
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Gang der Verhandlungen
§ 9 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Diskussion
1. Nach den Referenten eröffnet der Präsident die freie Beratung; dabei darf niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen.
2. Wird von niemandem mehr das Wort verlangt, so erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen und lässt über die gestellten Anträge abstimmen.
3. Wird Schluss der Verhandlung verlangt und der Schlussantrag von wenigstens fünf Mitgliedern schriftlich unterstützt, so lässt der Präsident darüber sofort abstimmen. Der Antrag kann nur mit Zweidrittelmehrheit zum Beschluss erhoben werden. Ist Schluss erkannt, so erhalten diejenigen noch das Wort, die sich vor Eingang des Antrages dazu gemeldet hatten.