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CH-BS
§ 8 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Referenten
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Gang der Verhandlungen
§ 8 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Referenten
1. Bei Behandlung der einzelnen Geschäfte erhalten zunächst die vom Synodalvorstande bestellten Referenten das Wort. Ist jedoch die Versammlung auf Antrag von 100 Mitgliedern einberufen worden, und haben die Antragsteller in ihrem Begehren einen Referenten bestellt, so wird diesem vorher das Wort erteilt. Ebenso erhält ein Anzugsteller bei der Beratung darüber, ob auf den Anzug einzutreten sei, zuerst das Wort.
2. Die Referenten und ein Anzugsteller sind nach Schluss der Verhandlung je zu einem Schlussvotum berechtigt.