§ 7 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Tagesordnung
§ 7 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Tagesordnung
1. Sodann gibt er Kenntnis von den an die Versammlung gerichteten Zuschriften und Anträgen und fragt an, ob eine Änderung der vom Synodalvorstande festgesetzten Tagesordnung verlangt werde.
2. In der ordentlichen Jahresversammlung sind vor andern Geschäften die vorgeschriebenen Wahlen und der Jahresbericht zu behandeln.
3. In einer ausserordentlichen Versammlung sind die Geschäfte, für deren Behandlung die Versammlung auf Beschluss des Erziehungsrates oder auf Verlangen von 100 Mitgliedern einberufen worden ist, vor den andern Geschäften zu behandeln.
4. Abweichungen von der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Reihenfolge der Geschäfte können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ebenso können nur mit Zweidrittelmehrheit Geschäfte, die der Vorstand als dringlich erklärt hat, in der Tagesordnung hinter andere Geschäfte zurückgestellt und Anzüge, die erst nach der Einberufung der Versammlung dem Präsidenten eingereicht worden sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden.