411.100
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Eröffnung
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Gang der Verhandlungen
§ 6 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Eröffnung
1. Der Präsident eröffnet die Versammlung und bezeichnet zunächst die nötigen Stimmenzähler. Hierauf stellt er fest, ob gegen das Protokoll der letzten Versammlung Einwendungen erhoben werden, und lässt über erhobene Einwendungen Beschluss fassen.