Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.100 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Beschlussfähigkeit

1. Die Staatliche Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der zum Besuch der Versammlung verpflichteten Mitglieder anwesend ist.

← § 4 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt Einladung § 6 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →