411.100
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Beschlussfähigkeit
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
§ 5 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Beschlussfähigkeit
1. Die Staatliche Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der zum Besuch der Versammlung verpflichteten Mitglieder anwesend ist.