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§ 4 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Präsenz und Stimmrecht

Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
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§ 4 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Präsenz und Stimmrecht

1. Der Besuch obligatorisch erklärter Versammlungen kann kontrolliert werden. Jeder Anwesende ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Präsidenten über seine Stimmberechtigung auszuweisen.

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