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§ 38 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt

Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
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§ 38 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 15. November 1930 in Wirksamkeit.

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