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§ 37 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Anordnung der Vorstandswahlen

Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
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§ 37 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Anordnung der Vorstandswahlen

1. Der Ausschuss sorgt vor Ablauf der Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes dafür, dass die Neuwahlen durch die Lehrerkonferenzen rechtzeitig getroffen werden.

2. In den Lehrerkonferenzen hat die Wahl der Vorstandsmitglieder durch geheime Abstimmung zu erfolgen.

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