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§ 36 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Obligatorium der Versammlungen

Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
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§ 36 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Obligatorium der Versammlungen

1. Die Verfügung des Erziehungsdepartements, dass der Besuch einer Versammlung der Staatlichen Schulsynode für bestimmte Lehrkräfte oder für alle Lehrkräfte obligatorisch sei, ergeht, wenn tunlich, nach Anhörung des Staatlichen Synodalvorstandes und wird im Basler Schulblatt bekannt gemacht. Sie soll in der Regel zugleich mit der Einladung veröffentlicht werden.

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