Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.100 CH-BS

§ 33 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Ordentliche Kosten der Staatlichen Synode

Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Ordentliche Kosten der Staatlichen Synode

1. Die Versammlungs- und Sitzungslokale werden den Organen der Staatlichen Synode auf Antrag des Präsidenten vom Erziehungsdepartement zur Verfügung gestellt.

2. Die ordentlichen Verwaltungskosten der Staatlichen Synode, die vom Erziehungsdepartement getragen werden, umfassen die Auslagen für Kanzleibedürfnisse der Versammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. Das Erziehungsdepartement stellt dem Vorstande dafür jährlich einen bestimmten Kredit für jede abzuhaltende Versammlung und einen Kredit für die übrigen Kanzleiausgaben zur Verfügung und vergütet im Rahmen dieser Kredite die Ausgaben, über die ihm belegte Rechnung erstattet wird.

3. ...

← § 31 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt Einladung § 35 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →