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§ 31 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Behördliche Aufträge an die Staatliche Schulsynode

Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
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§ 31 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Behördliche Aufträge an die Staatliche Schulsynode

1. Die Schulbehörden beziehen die Staatliche Schulsynode in allen wichtigen pädagogischen Fragen und in Fragen, die den Berufsauftrag der Lehrpersonen betreffen, ein.

2. Die Aufträge werden vom Erziehungsrat oder Erziehungsdepartement an den Ausschuss übermittelt.

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