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§ 30 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Behördliche Aufträge an die Synode

Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
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§ 30 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Behördliche Aufträge an die Synode

1. Die Staatliche Schulsynode ist ein Organ des Erziehungsdepartements und Ansprechpartnerin der Schulbehörden.

2. Sie bearbeitet die Aufträge der Schulbehörden und steht mit ihnen in einem regelmässigen Austausch.

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