411.100
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Protokoll
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
§ 3 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Protokoll
1. Das Protokoll der Versammlung führt der Protokollführer der Staatlichen Schulsynode. Es wird dem Synodalvorstand vorgelegt, liegt bis zur folgenden Versammlung beim Ausschuss zur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn nicht in der folgenden Versammlung Einwendungen erhoben werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet.