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CH-BS
§ 29 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Geschäftsverteilung
Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
§ 29 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Geschäftsverteilung
1. Der Präsident vertritt die Staatliche Schulsynode gegenüber dem Erziehungsdepartement sowie nach aussen und zeichnet kollektiv mit einem der übrigen Mitglieder des leitenden Ausschusses.
2. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
3. Der Sekretär führt das Verzeichnis der Synodalgeschäfte. Er sorgt für die Durchführung der von der Versammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
4. Der Kassier verwaltet die Kasse. Er holt für den Vollzug von Ausgaben das Visum des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ein.
5. Der Protokollführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
6. Im übrigen ordnet der Ausschuss die Verteilung seiner Geschäfte durch seine eigenen Beschlüsse.