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§ 28 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Geschäftsbehandlung

Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
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§ 28 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Geschäftsbehandlung

1. Der Ausschuss tritt, wenn nötig, zu Sitzungen zusammen und fasst im übrigen seine Beschlüsse auf dem Wege der Aktenzirkulation.

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