411.100
CH-BS
§ 28 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Geschäftsbehandlung
Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
§ 28 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Geschäftsbehandlung
1. Der Ausschuss tritt, wenn nötig, zu Sitzungen zusammen und fasst im übrigen seine Beschlüsse auf dem Wege der Aktenzirkulation.