411.100
CH-BS
§ 27 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Aufgaben
Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
§ 27 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Aufgaben
1. Der leitende Ausschuss bereitet die Geschäfte für die Vorstandssitzungen vor und ordnet für die Staatlichen Synodalversammlungen das Nötige nach den Beschlüssen des Vorstandes an.
2. Er vermittelt den Verkehr der Staatlichen Schulsynode mit den Behörden und besorgt die laufenden Korrespondenzen.