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§ 25 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Vorbereitung der Versammlung

Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
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§ 25 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Vorbereitung der Versammlung

1. Der Vorstand setzt gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes (§ 127) und dieser Verordnung und im Einverständnis mit dem Erziehungsdepartement Ort und Zeit für die Abhaltung der Versammlungen sowie deren Tagesordnung fest.

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