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§ 22 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Fragen der Erziehung und des Schulwesens

Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
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§ 22 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Fragen der Erziehung und des Schulwesens

1. Bei der Beratung der ihm vorliegenden Fragen des Schulwesens und der Erziehung entscheidet der Vorstand zunächst, ob sie der Versammlung zu unterbreiten seien. Beschliesst er dies, so bezeichnet er die Referenten oder holt über deren Bezeichnung einen Bericht des Ausschusses ein. Die Referenten brauchen dem Vorstande nicht anzugehören.

2. Sieht er von einer Vorlage an die Versammlung ab, so beauftragt er eines oder mehrere seiner Mitglieder, ihm über die Sache mündlich oder schriftlich zu berichten. Ausnahmsweise kann er auch die Berichte anderer Sachverständiger einholen.

3. Aufgrund dieser Berichte fasst er seinen Beschluss. Bei der Beratung hierüber kann der Antrag auf Vorlage an die Versammlung erneut gestellt werden.

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