411.100
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen
Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
§ 21 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen
1. Zu Beginn einer Sitzung kann jedes Mitglied die Behandlung von Fragen beantragen, die in den Geschäftskreis der Staatlichen Synode fallen. Die Beratung solcher Anträge ist, wenn es von wenigstens fünf Mitgliedern verlangt wird, auf eine folgende Sitzung zu verschieben.
2. Die Schulkonferenzen können dem Synodalvorstand die Behandlung von Fragen einzelner Schulen beantragen.