Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.100 CH-BS

§ 21 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen

Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen

1. Zu Beginn einer Sitzung kann jedes Mitglied die Behandlung von Fragen beantragen, die in den Geschäftskreis der Staatlichen Synode fallen. Die Beratung solcher Anträge ist, wenn es von wenigstens fünf Mitgliedern verlangt wird, auf eine folgende Sitzung zu verschieben.

2. Die Schulkonferenzen können dem Synodalvorstand die Behandlung von Fragen einzelner Schulen beantragen.

← § 20 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt Einladung § 22 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →