411.100
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Beschlussfassung
Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
§ 20 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Beschlussfassung
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder
2. Ein Beschluss kann auf dem Wege der Aktenzirkulation gefasst werden, wenn kein Mitglied die mündliche Behandlung verlangt und nicht mehr als fünf Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.
3. Gibt ein Beschluss Anlass zu einer Mitteilung an das Erziehungsdepartement, so ist er mit einer Begründung zu versehen, und es sind die bei der Beratung gestellten Anträge beizufügen.