Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.100 CH-BS

§ 20 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Beschlussfassung

Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Beschlussfassung

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder

2. Ein Beschluss kann auf dem Wege der Aktenzirkulation gefasst werden, wenn kein Mitglied die mündliche Behandlung verlangt und nicht mehr als fünf Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.

3. Gibt ein Beschluss Anlass zu einer Mitteilung an das Erziehungsdepartement, so ist er mit einer Begründung zu versehen, und es sind die bei der Beratung gestellten Anträge beizufügen.

← § 19 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt Einladung § 21 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →