411.100
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Leitung
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
§ 2 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Leitung
1. Der Präsident der Staatlichen Schulsynode und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die Versammlung. Er ist befugt, sie als aufgelöst zu erklären, wenn die Ruhe und Ordnung gestört sind und wenn seine Anordnungen zu ihrer Wiederherstellung nicht befolgt werden.