Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.100 CH-BS

§ 19 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Leitung und Protokoll

Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Leitung und Protokoll

1. Die Beratungen des Vorstandes werden vom Präsidenten geleitet und vom Protokollführer protokolliert. Das Protokoll unterliegt der Genehmigung des Vorstandes.

← § 18 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt Einladung § 20 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →