411.100
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Leitung und Protokoll
Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
§ 19 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Leitung und Protokoll
1. Die Beratungen des Vorstandes werden vom Präsidenten geleitet und vom Protokollführer protokolliert. Das Protokoll unterliegt der Genehmigung des Vorstandes.