411.100
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Abhaltung der Sitzungen
Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
§ 18 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Abhaltung der Sitzungen
1. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen. Wenn wenigstens fünf Mitglieder es verlangen, oder wenn ein Antrag auf Abhaltung einer Synodalversammlung eingeht (Schulgesetz § 127 Ziff. 1 und 3), so ist innert der nächsten 14 Tage eine Sitzung abzuhalten.
2. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich zuzustellen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.