411.100
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Amtsdauer und Stellvertretung
Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
§ 17 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Amtsdauer und Stellvertretung
1. Die ordentliche Wahlversammlung der Staatlichen Synode findet im 2. Semester des Schuljahres statt. Die Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes und des Ausschusses beginnt an dem auf die ordentliche Wahlversammlung folgenden 1. August und dauert vier Jahre.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann im Verhinderungsfalle durch eine von der Konferenz bestimmte Vertretung ersetzt werden.