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§ 16 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Wahlgeschäfte

Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Behandlung einzelner Geschäfte
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§ 16 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Wahlgeschäfte

1. Die ordentliche Versammlung wählt

1. den leitenden Ausschuss auf die gesetzliche Amtsdauer.

2. * ...

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