411.100
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Einladung
Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
§ 1 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Einladung
1. Die Staatlichen Synodalversammlungen treten auf die Einladung des Präsidenten zusammen; die Einladung ist mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Sitzungstage unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte bekannt zu machen.