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§ 1 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt - Einladung

Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode[[1]](#titletitle_text_fn_8200_2_1_c) - Allgemeine Vorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_8201_2_1_c)
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§ 1 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt · Einladung

1. Die Staatlichen Synodalversammlungen treten auf die Einladung des Präsidenten zusammen; die Einladung ist mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Sitzungstage unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte bekannt zu machen.

Einladung § 2 Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt →

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