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§ 7 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Projekttage mit auswärtiger Übernachtung

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§ 7 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Projekttage mit auswärtiger Übernachtung

1. Projekttage mit auswärtiger Übernachtung sind ein mehrtägiger Schulanlass, an dem die Schülerinnen und Schüler projektartig arbeiten.

2. Ab dem 3. Schuljahr können die Schulen nach Bedarf Projekttage mit auswärtiger Übernachtung durchführen.

3. Sie dauern bis zu vier Tage (drei Nächte). In den Schulen der beruflichen Grundbildung ist die Dauer der Projekttage mit auswärtiger Übernachtung nicht begrenzt.

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