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§ 3 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Teilautonomie der Schulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Teilautonomie der Schulen

1. Die Schulleitung legt als Teil des Schulprogramms im Konzept über die Organisation des Unterrichts fest, wie die auswärtigen Schulanlässe an ihrer Schule organisiert und durchgeführt werden. Sie berücksichtigt dabei die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen.

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