410.910
CH-BS
§ 24 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Gültigkeit der bisherigen Erlasse für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Gültigkeit der bisherigen Erlasse für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
1. Die Ordnung für die Durchführung von Schulausflügen in der Primar-, Orientierungs- und Weiterbildungsschulen sowie den Kleinklassen, der Wirtschaftsmittelschule, der Diplommittelschule und den Gymnasien vom 23. September 1987 und die Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 1957 gelten für die Orientierungsschule bis Ende des Schuljahrs 2014/15 und für die Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs 2016/17 weiter.