410.910
CH-BS
§ 23 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt
Ausführungsbestimmungen
§ 23 Verordnung auswärtige Schulanlässe
1. Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien zu dieser Verordnung können erlassen
a) für die Volksschulen: die Leitung Volksschulen;
b) für die Gymnasien, die FMS, die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung und das ZBA: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.