§ 22 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Aufwendungen für die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen
§ 22 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Aufwendungen für die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen
1. Die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der vom Kanton geführten Schulen mit einem vollen Pensum werden für die Mitwirkung an auswärtigen Schulanlässen nicht zusätzlich entschädigt. Bei Teilzeitangestellten wird das Pensum aufgestockt, sofern der auswärtige Schulanlass einen Bezug zum Unterricht hat und die geleistete Überzeit nicht kompensiert werden kann.
2. Sie haben keine Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtung zu tragen. Davon ausgenommen sind Abschluss-, Bildungs- und Studienreisen, für welche die Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen in der Regel einen Beitrag an die Kosten erhalten.
3. Die Vergütung der Aufwendungen der Leitungs- und begleitenden Lehr- und Fachpersonen der von den Gemeinden geführten Schulen richtet sich nach kommunalem Recht.