410.910
CH-BS
§ 20 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Finanzierung der auswärtigen Schulanlässe
Finanzierung und Beiträge
§ 20 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Finanzierung der auswärtigen Schulanlässe
1. Die Kosten für die Teilnahme an einem auswärtigen Schulanlass sind von den Erziehungsberechtigten, den Schülerinnen, Schülern und Lernenden zu tragen.
2. An die Kosten für Projekttage mit auswärtiger Übernachtung, Schulkolonien und Schulsportlager werden staatliche Beiträge ausgerichtet und bei der Festsetzung der Höhe der nach Abs. 1 zu bezahlenden Beiträge angerechnet.