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§ 2 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Ziele der auswärtigen Schulanlässe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Ziele der auswärtigen Schulanlässe

1. Die auswärtigen Schulanlässe sollen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen

a) Sie sollen das Anschauungslernen oder das vertiefende Lernen ermöglichen;

b) sie sollen interdisziplinäres Arbeiten fördern;

c) sie sollen das soziale Lernen und die Gruppenbildung unterstützen;

d) sie sollen die künstlerischen und musischen Fähigkeiten fördern;

e) sie sollen vielseitige sportliche Tätigkeiten und Bewegung ermöglichen;

f) sie sollen interkulturellen Austausch ermöglichen

g) sie sollen der Berufsorientierung dienen und einen Einblick in die Arbeitswelt bieten;

h) sie sollen Kulturelles vermitteln.

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