410.910
CH-BS
§ 2 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Ziele der auswärtigen Schulanlässe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Ziele der auswärtigen Schulanlässe
1. Die auswärtigen Schulanlässe sollen eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen
a) Sie sollen das Anschauungslernen oder das vertiefende Lernen ermöglichen;
b) sie sollen interdisziplinäres Arbeiten fördern;
c) sie sollen das soziale Lernen und die Gruppenbildung unterstützen;
d) sie sollen die künstlerischen und musischen Fähigkeiten fördern;
e) sie sollen vielseitige sportliche Tätigkeiten und Bewegung ermöglichen;
f) sie sollen interkulturellen Austausch ermöglichen
g) sie sollen der Berufsorientierung dienen und einen Einblick in die Arbeitswelt bieten;
h) sie sollen Kulturelles vermitteln.