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§ 19 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Durchführung

Leitung und Durchführung
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§ 19 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Durchführung

1. Die Leitungsperson passt das Programm des auswärtigen Schulanlasses dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen an.

2. Sie meidet erhöhte Risiken.

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