410.910
CH-BS
§ 19 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Durchführung
Leitung und Durchführung
§ 19 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Durchführung
1. Die Leitungsperson passt das Programm des auswärtigen Schulanlasses dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten der Teilnehmenden und den äusseren Bedingungen an.
2. Sie meidet erhöhte Risiken.