410.910
CH-BS
§ 18 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen
Leitung und Durchführung
§ 18 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen
1. Jeder auswärtige Schulanlass steht unter der Leitung von einer Lehr- oder Fachperson.
2. Je nach Schulanlass müssen für die Durchführung des Schulanlasses weitere Lehr-, Fach- und Begleitpersonen eingesetzt werden.