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§ 18 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen

Leitung und Durchführung
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§ 18 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Leitungspersonen, begleitende Lehr- und Fachpersonen und Begleitpersonen

1. Jeder auswärtige Schulanlass steht unter der Leitung von einer Lehr- oder Fachperson.

2. Je nach Schulanlass müssen für die Durchführung des Schulanlasses weitere Lehr-, Fach- und Begleitpersonen eingesetzt werden.

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