410.910
CH-BS
§ 17 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Dispensation und Absenzen
Teilnahme, Dispensation und Absenzen
§ 17 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Dispensation und Absenzen
1. Schülerinnen, Schüler und Lernende, die nach den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung vom auswärtigen Schulanlass dispensiert wurden, haben den Unterricht zu besuchen oder in den Schulen der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb zu arbeiten.
2. Für unentschuldigtes Fernbleiben vom auswärtigen Schulanlass oder dem Unterricht gelten die Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.