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§ 16 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Teilnahmeverpflichtung

Teilnahme, Dispensation und Absenzen
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§ 16 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Teilnahmeverpflichtung

1. Die Schülerinnen, Schüler und Lernenden sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten auswärtigen Schulanlässen teilzunehmen.

2. Dauert in den Schulen der beruflichen Grundbildung der Schulanlass länger als die zur Verfügung stehenden Schultage, ist für die Teilnahme der Lernenden die Zustimmung der Lehrbetriebe erforderlich.

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