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§ 14 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Bewilligung durch die Schulleitung

Orientierung und Bewilligung
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§ 14 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Bewilligung durch die Schulleitung

1. Die auswärtigen Schulanlässe sind von der Schulleitung zu bewilligen; davon ausgenommen sind die Schulexkursionen.

2. Die Schulleitung kann für die Durchführung eines auswärtigen Schulanlasses Weisungen erteilen.

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