410.910
CH-BS
§ 14 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Bewilligung durch die Schulleitung
Orientierung und Bewilligung
§ 14 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Bewilligung durch die Schulleitung
1. Die auswärtigen Schulanlässe sind von der Schulleitung zu bewilligen; davon ausgenommen sind die Schulexkursionen.
2. Die Schulleitung kann für die Durchführung eines auswärtigen Schulanlasses Weisungen erteilen.