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§ 13 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Orientierung der Schulleitung

Orientierung und Bewilligung
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§ 13 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Orientierung der Schulleitung

1. Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Schulleitung schriftlich über den geplanten auswärtigen Schulanlass zu orientieren.

2. Es sind aufzuführen

a) die Leitungspersonen, die begleitenden Lehr- und Fachpersonen sowie weitere Begleitpersonen;

b) die Tage, die Abfahrts- und Rückkehrzeit und das Programm;

c) das Budget;

d) gegebenenfalls die Unterkunft;

e) gegebenenfalls die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren für die Schülerinnen, Schüler und Lernenden und die Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen;

f) in den Schulen der beruflichen Grundbildung gegebenenfalls das Einverständnis der Lehrbetriebe.

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