410.910
CH-BS
§ 13 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Orientierung der Schulleitung
Orientierung und Bewilligung
§ 13 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Orientierung der Schulleitung
1. Die zuständige Lehr- oder Fachperson hat die Schulleitung schriftlich über den geplanten auswärtigen Schulanlass zu orientieren.
2. Es sind aufzuführen
a) die Leitungspersonen, die begleitenden Lehr- und Fachpersonen sowie weitere Begleitpersonen;
b) die Tage, die Abfahrts- und Rückkehrzeit und das Programm;
c) das Budget;
d) gegebenenfalls die Unterkunft;
e) gegebenenfalls die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren für die Schülerinnen, Schüler und Lernenden und die Vorbereitungs- und Sicherheitsmassnahmen;
f) in den Schulen der beruflichen Grundbildung gegebenenfalls das Einverständnis der Lehrbetriebe.