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§ 12 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Bildungs- und Studienreisen

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§ 12 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Bildungs- und Studienreisen

1. In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule, den Schulen der beruflichen Grundbildung und dem ZBA können Schulklassen und Lerngruppen Bildungs- und Studienreisen durchführen.

2. Für die Bildungs- und Studienreise soll ein thematischer Schwerpunkt festgelegt werden.

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