410.910
CH-BS
§ 12 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Bildungs- und Studienreisen
Angebote
§ 12 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Bildungs- und Studienreisen
1. In den Gymnasien, der FMS, der Wirtschaftsmittelschule, den Schulen der beruflichen Grundbildung und dem ZBA können Schulklassen und Lerngruppen Bildungs- und Studienreisen durchführen.
2. Für die Bildungs- und Studienreise soll ein thematischer Schwerpunkt festgelegt werden.