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§ 11 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Abschlussreisen der Volksschule

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§ 11 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Abschlussreisen der Volksschule

1. Im 11. Schuljahr können Schulklassen eine Abschlussreise durchführen.

2. Die Abschlussreise muss in Europa stattfinden.

3. Für die Abschlussreise (inkl. Anreise) können bis zu drei Schultage verwendet werden.

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