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§ 1 Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung auswärtige Schulanlässe · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Die Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die auswärtigen Schulanlässe.

2. Sie gilt für die Volksschulen, die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule (FMS), die Wirtschaftsmittelschule, die Schulen der beruflichen Grundbildung (Allgemeine Gewerbeschule Basel, Berufsfachschule Basel, Schule für Gestaltung Basel) und das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) des Kantons Basel-Stadt.

Verordnung über die auswärtigen Schulanlässe der Schulen des Kantons Basel-Stadt - Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Verordnung auswärtige Schulanlässe →

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