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§ 97 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gültigkeit der bisherigen Erlasse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 97 Schullaufbahnverordnung, SLV · Gültigkeit der bisherigen Erlasse

1. Für die Schülerinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.

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