410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 97 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Gültigkeit der bisherigen Erlasse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 97 Schullaufbahnverordnung, SLV · Gültigkeit der bisherigen Erlasse
1. Für die Schülerinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.