410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 96 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)
Ausführungsbestimmungen
§ 96 Schullaufbahnverordnung, SLV
1. Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können erlassen
a) für die Volksschule: die Volksschulleitung;
b) * für die weiterführenden Schulen: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.