Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.700 BM1WMSSLVRPS CH-BS

§ 96 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)

Ausführungsbestimmungen
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§ 96 Schullaufbahnverordnung, SLV

1. Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können erlassen

a) für die Volksschule: die Volksschulleitung;

b) * für die weiterführenden Schulen: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

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