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§ 95 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)

Rechtsmittel
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§ 95 Schullaufbahnverordnung, SLV

1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.

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