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§ 91 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Durchführung der Leistungstests

Verfahren und Zuständigkeiten - Aufnahmeprüfungen und Leistungstests
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§ 91 Schullaufbahnverordnung, SLV · Durchführung der Leistungstests

1. Die Volksschulleitung sorgt für die Durchführung der Leistungstests.

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