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§ 90 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Durchführung der freiwilligen und angeordneten Aufnahmeprüfungen

Verfahren und Zuständigkeiten - Aufnahmeprüfungen und Leistungstests
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§ 90 Schullaufbahnverordnung, SLV · Durchführung der freiwilligen und angeordneten Aufnahmeprüfungen

1. Die Volksschulleitung und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legen in Richtlinien die Prüfungsinhalte und Verfahren für die freiwilligen Aufnahmeprüfungen fest.

2. Sie sorgen für die Durchführung der Aufnahmeprüfungen durch eine Stelle des Erziehungsdepartements oder durch eine Schulleitung der weiterführenden Schulen. Diese legt die weiteren Prüfungsmodalitäten fest.

3. Für die angeordneten Aufnahmeprüfungen nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes ist für die Prüfungsinhalte, das Verfahren und die Durchführung die jeweilige aufnehmende Schulleitung zuständig. Schulleitungen können gemeinsam angeordnete Aufnahmeprüfungen durchführen.

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