§ 9 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV) - Aufnahme in eine weiterführende Schule
§ 9 Schullaufbahnverordnung, SLV · Aufnahme in eine weiterführende Schule
1. Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen.
1bis. Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise von der Schulleitung in eine weiterführende Schule aufgenommen werden, ohne dass die erforderliche Berechtigung nach § 69 oder § 70 vorliegt, wenn sie im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt
a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; oder
b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem Leistungsabfall geführt haben.
2. In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler über die Aufnahme, die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
3. Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen.
4. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann in Absprache mit den Schulleitungen der weiterführenden Schulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln.