410.700
BM1WMSSLVRPS
CH-BS
§ 89 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)
Verfahren und Zuständigkeiten - Formulare und Mindestvorgaben für Zeugnisse, Zwischenzeugnisse, Zeugnismappen Volksschule und Lernberichte
§ 89 Schullaufbahnverordnung, SLV
1. Der Erziehungsrat bestimmt auf Antrag des Erziehungsdepartements
a) die zu verwendenden Formulare für die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse;
b) die zu verwendenden Formulare für die Zeugnismappe Volksschule;
c) die vom 1. - 11. Schuljahr zu verwendenden Formulare für die Lernberichte;
d) für das 12. - 14. Schuljahr: die Mindestvorgaben für die Gestaltung der Lernberichte.