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§ 89 Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung, SLV)

Verfahren und Zuständigkeiten - Formulare und Mindestvorgaben für Zeugnisse, Zwischenzeugnisse, Zeugnismappen Volksschule und Lernberichte
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§ 89 Schullaufbahnverordnung, SLV

1. Der Erziehungsrat bestimmt auf Antrag des Erziehungsdepartements

a) die zu verwendenden Formulare für die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse;

b) die zu verwendenden Formulare für die Zeugnismappe Volksschule;

c) die vom 1. - 11. Schuljahr zu verwendenden Formulare für die Lernberichte;

d) für das 12. - 14. Schuljahr: die Mindestvorgaben für die Gestaltung der Lernberichte.

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